Schwerbehindertenrecht

Schwerbehindertenrecht
I. Allgemein: Das Sch. ist mit Wirkung vom 1.7.2001 geregelt in Teil 2 des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 19.6.2001 (BGBl I 1046) und enthält besondere Vorschriften zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen in den §§ 68 ff. SGB (geschützter Personenkreis, Beschäftigungspflicht öffentlicher und privater Arbeitgeber, Kündigungsschutz, Schwerbehindertenvertretung, unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr).
- Vgl. auch  schwerbehinderte Menschen,  Pflichtquote. Vorgeschrieben ist eine Schwerbehindertenvertretung für Betriebe und Dienststellen, die dauernd mehr als fünf schwerbehinderte Menschen oder diesen gleichgestellte Menschen beschäftigen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die zur Vertretung Schwerbehinderter gewählte Person ist die sog. Vertrauensperson (§ 96 SGB), die ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausführt. Der Arbeitgeber bestellt ebenfalls einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen vertritt und v.a. darauf achtet, dass die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden (§ 98 SGB). Die Arbeitgeber haben mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Beauftragten der Arbeitgeber eine Integrationsvereinbarung (§ 83 SGB) zur Regelung der Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieben und Dienststellen zu treffen, die verbindlich ist. Die Durchführung der Teilhabe Schwerbehinderter am Arbeitsleben ist daneben Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes, der früheren Hauptfürsorgestelle (§§ 101, 102 SGB).
II. Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen:1. Jeder Arbeitgeber mit 20 oder mehr Arbeitsplätzen ist verpflichtet, 5 Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten zu besetzen (Pflichtquote). Für Arbeitgeber mit bis zu 59 Arbeitnehmern ist dieser Anteil geringer. Die Pflichtquote erhöhte sich ab 1.1.2003 auf 6 Prozent, wenn die Zahl der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen im Monat Oktober 2002 nicht um mindestens 25 Prozent geringer ist als im Oktober 1999 (§ 71 SGB). Die Beschäftigungspflicht ist lediglich eine öffentlich-rechtliche Pflicht; sie gibt dem einzelnen schwerbehinderten Menschen keinen Anspruch auf Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber.
- 2. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigt, hat er für jeden unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichabgabe an das Integrationsamt zu entrichten. Die Ausgleichsabgabe beträgt unterschiedlich zwischen 105 und 260 Euro monatlich je unbesetzten Pflichtarbeitsplatzes (§ 77 SGB).
III. Kündigungsschutz:1. Ordentliche Kündigung: Die Kündigung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB) möglich. Die Zustimmung muss vor Ausspruch der Kündigung vorliegen.
- Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
- Der besondere Kündigungsschutz Schwerbehinderter setzt wie der allgemeine Kündigungsschutz erst nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten ein, unabhängig von der für die einzelnen schwerbehinderten Menschen geltenden  Probezeit (§ 90 SGB).
- 2. Außerordentliche Kündigung: Die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes muss ebenfalls eingeholt werden, die die Zustimmung dann erteilen soll, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht.
- 3. Es besteht eine doppelte Zuständigkeit der Gerichte: Die Verwaltungsgerichte entscheiden über die Wirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamtes, die Arbeitsgerichte über die Wirksamkeit der Kündigung.
IV. Zusatzurlaub:Nach § 125 SGB haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr. Bei mehr bzw. weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche verlängert bzw. vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
V. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen:In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein Stellvertreter gewählt, der die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung vertritt. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen hat die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Betriebs- oder Personalratsmitglied. Sie übt aber nicht die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte für die schwerbehinderten Menschen aus, sondern der  Betriebsrat oder  Personalrat.
VI. Durchführung:Das SGB IX wird, soweit die Verpflichtung aus dem Gesetz nicht durch freie Entschließung des Arbeitgebers erfüllt wird, von den Integrationsämtern und der Bundesagentur für Arbeit in enger Zusammenarbeit durchgeführt. Der Bundesagentur obliegt neben der Berufsberatung und der Arbeitsvermittlung Schwerbehinderter v.a. die Gleichstellung und die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht, des Integrationsamtes die Erhebung der Ausgleichsabgabe, der Kündigungsschutz und die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben, u.a. auch die Durchführung von besonderen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Beim Integrationsamt und der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit sind Widerspruchsausschüsse gebildet, die über Widersprüche entscheiden.

Lexikon der Economics. 2013.

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